Eine Geldstrafe beziehungsweise Busse würde den Beschuldigten empfindlich treffen. Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und hätte sich im gesamten Prozess kooperativ verhalten, sei geständig gewesen und zeigte sich einsichtig und reuig. Aufgrund der strafmildernden Täterkomponenten erweise sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als schuldangemessen. Um den Beschuldigten von weiteren Vergehen abzuhalten sei es nicht notwendig, die Strafe unbedingt auszusprechen. Die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug seien erfüllt und die Probezeit von zwei Jahren sei in casu angemessen.