Der Beschuldigte hätte unbestritten unbewusst fahrlässig gehandelt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere seien keine weiteren verschuldenserhöhenden oder verschuldensmindernden Umstände zu erkennen, weshalb die Einsatzstrafe auf 130 Tagessätze festzulegen sei. Die Täterkomponenten und hierbei Seite 5 von 21 insbesondere die hohe Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als Vater von drei Kindern im Alter von 4, 5 und 7 Jahren würden sich strafmildern auswirken. Eine Geldstrafe beziehungsweise Busse würde den Beschuldigten empfindlich treffen.