Gemäss der damaligen Rechtslage werde erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h eine Freiheitsstrafe empfohlen. Selbst bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit gestützt auf den mittlerweile in Kraft getretenen Art. 90 Abs. 3ter SVG hätte sich der Beschuldigte nicht mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr konfrontiert gesehen, da er keine Vorstrafen aufweise. Die objektive Tatschwere müsse als noch leicht eingestuft werden. Der Tatzeitpunkt sei wochentags an einem Nachmittag gewesen und die Sicht- und Strassenverhältnisse am Tatort seien bestens gewesen. Der Beschuldigte hätte unbestritten unbewusst fahrlässig gehandelt.