47 und 50 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0] sowie Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Gemäss den Strafmassempfehlungen der schweizerischen Staats- anwälte-Konferenz SSK mit Stand 16. November 2016 werde bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 50–59 km/h ausserorts eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen empfohlen. Gemäss der damaligen Rechtslage werde erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h eine Freiheitsstrafe empfohlen.