Obwohl die Vorinstanz grundsätzlich von einem eher geringen bis mittleren Verschulden ausgegangen sei, hätte diese eine Einheitsstrafe von 250 Tagessätzen als angemessen erachtet. Dabei setze sich die Vorinstanz über die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweg, wonach in casu primär die Frage der Sanktionsart zu beantworten wäre. Es fehle bereits an der formellen Angabe einer Einsatzstrafe. Auch eine blosse Auflistung der Strafzumessungsfaktoren genüge nicht. Demgemäss überschreite die Vorinstanz ihr Ermessen und verletze Bundesrecht (insbesondere Art. 47 und 50 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0] sowie Art.