Der Beschuldigte begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Die Vorinstanz hätte die konkreten Gegebenheiten, namentlich die teilweise kurvige, in den Kurven unübersichtliche und teils von einer starken Steigung betroffenen Gotthardpassstrasse, offensichtlich willkürlich als straferhöhendes Element berücksichtigt, obwohl die Vorinstanz den Strassenverlauf am Tatort als übersichtlich qualifizierte. Obwohl die Vorinstanz grundsätzlich von einem eher geringen bis mittleren Verschulden ausgegangen sei, hätte diese eine Einheitsstrafe von 250 Tagessätzen als angemessen erachtet.