3.2 Vorbringen der Parteien 3.2.1 Beschuldigter Der Beschuldigte erhob gegen die Strafzumessung Berufung und beantragt eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu einem Tagessatz von CHF 120.00 und eine Verbindungsbusse von CHF 2'880.00 (act. 2.2). Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die auszusprechende Busse sei mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen, wodurch der Beschuldigte noch eine Busse von CHF 1'930.00 zu bezahlen habe. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei auf 16 Tage festzulegen. Der Beschuldigte begründet dies im Wesentlichen wie folgt: