3. Strafzumessung 3.1 Vorinstanz Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die schuldangemessene Strafe von 250 Tagen Freiheitsstrafe in Form einer bedingten Freiheitsstrafe von 210 Tagen sowie einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 4’800.00 (40 Tageseinheiten x CHF 120.00 Grundtagessatz) verurteilt (E. 6.2.1 bis 6.2.8 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Verbindungsbusse hat sie mit der geleisteten Kaution in Höhe von CHF 950.00 verrechnet. Der Beschuldigte hat somit noch CHF 3'850.00 von der Verbindungsbusse zu bezahlen. Die Vorinstanz begründete die schuldangemessene Strafe von 250 Tagen Freiheitsstrafe mit