2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um netto 53 km/h, begangen am 26. Mai 2023, um 14:57 Uhr, auf der Gotthardpassstrasse in Hospental, gestützt auf Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) für schuldig erklärt. Dieser Schuldspruch wurde nicht mit Berufung angefochten und ist rechtskräftig. Für den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (E. 4 bis 5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung).