G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. September 2024 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erklärt und mitgeteilt, dass das Gericht alsdann über die Sache entscheiden werde (act. 1.8). H. Von Amtes wegen wurden als Beweisergänzung ein aktueller Auszug aus dem Schweizer Strafregister (act. 5.1) sowie ein Auszug aus dem deutschen Zentralregister (act. 5.3) des Beschuldigten eingeholt. Mit letzterem ging beim Obergericht auch eine Auskunft aus dem deutschen Fahreignungsregister (act. 5.2) ein.