1. Es sei das erstinstanzliche Urteil PSA 23 34 des Landgerichtspräsidiums l Uri vom 22. März 2024 in allen Teilen zu bestätigen und die Berufung vom 14. Mai 2024 vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Berufungsverfahren zulasten des Berufungsklägers. E. Am 9. August 2024 reichte der Beschuldigte die Stellungnahme zu der Berufungsantwort ein (act. 2.3). F. Mit Eingabe vom 3. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft erneut Stellung (act. 3.3).