1. Es sei Ziffer 2.1 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bedingt vollziehbar, und einer Verbindungsbusse von CHF 2'880.00. 2. Es sei Ziffer 2.2.1 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 3. Es sei Ziffer 2.2.2 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei die ausgesprochene Busse mit der hinterlegten Kaution von CHF 950.00 zu verrechnen, wodurch die verurteilte Person noch CHF 1'930.00 der Busse zu bezahlen habe.