B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 2. April 2024 die Berufung an (act. 01.14 LG). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung am 1. Mai 2024 erklärte der Beschuldigte am 14. Mai 2024 die Berufung (act. 2.1). Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri auf die Erhebung einer Anschlussberufung (act. 3.1). Auf Antrag des Beschuldigten und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. Juni 2024 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten eine Frist zur Stellung der abschlies-