{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-24-6_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41335", "Checksum": "a99a6062245637a750866ab9b060e1a4"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 24 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 02:49:28", "Checksum": "ec1e1d71e7bc3cbf4f57d505f3e1d384", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6\nRegeste:\nGrobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts \n\n1. Es wird festgestellt, dass Ziffer 1 des Urteils des Landgerichtspräsidium Uri PSA 23 34 vom\n22. März 2024 in Rechtskraft erwachsen ist:\n\nA._____ ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen\nHöchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um netto 53 km/h, begangen am 26. Mai 2023,\n14:57 Uhr, auf der Gotthardpassstrasse in Hospental.\n\n2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.\n\n3. A.____ wird für den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. 1 in Anwendung der Artikel\n\n27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG\n4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV\n22 Abs. 1 SSV\n\nbestraft mit:\n\n- Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 100.00, bedingt;\nDer Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.\n- Verbindungsbusse von CHF 2’000.00.\nDie ausgesprochene Busse ist mit der hinterlegten Kaution von CHF 950.00 zu verrechnen.\nA.____ hat somit noch CHF 1'050.00 der Busse zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht\nbezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen.\n\n4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'600.00 werden bestätigt und A.____\nim Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’733.30, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von einem Drittel, ausmachend CHF 866.70, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri.\n\n5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus:\n\nCHF 2’000.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren\nCHF 100.00 Barauslagen pauschal\nCHF 2’100.00 Total,\n\nhat A.____ im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’400.00, zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten von einem Drittel, ausmachend CHF 700.00, gehen zu Lasten der Staatskasse des\nKantons Uri.\n\n6. A._____ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte mit CHF 1'727.90 (inkl.\nMehrwertsteuer und Barauslagen) entschädigt. Die Entschädigung wird mit den von A.____ zu\n\nSeite 20 von 21\ntragenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'400.00 sowie den zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten anteilsmässig im Umfang von CHF 327.90 verrechnet.\n\n7. Eröffnung\n- Beschuldigter/Berufungskläger, vertr. durch RA MLaw Christian Gisler\n- Staatsanwaltschaft/Berufungsbeklagte\n\nMitteilung\n- Vorinstanz\n- Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)\n- Volkswirtschaftsdirektion Uri, Amt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)\n\nAltdorf, 26. November 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nStrafrechtliche Abteilung\n\nDie Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung\nbeim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen\nWeise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe\nrichten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 21 von 21\n"}