{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-24-6_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41335", "Checksum": "a99a6062245637a750866ab9b060e1a4"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 24 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 02:49:28", "Checksum": "ec1e1d71e7bc3cbf4f57d505f3e1d384", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6\nRegeste:\nGrobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts \n\n4.1.3 Verfahrenskosten Rechtsmittelverfahren\nDie Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 421 Abs. 1\nund 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen\nvor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. b Reglement über\ndie Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB\n2.3232]). Die Barauslagen werden mit pauschal CHF 100.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Dem\nBeschuldigten werden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'100.00 im Umfang von zwei Dritteln,\nausmachend CHF 1’400.00, zur Bezahlung auferlegt, da er im Umfang von einem Drittel eine Strafmassreduktion erwirken konnte und dementsprechend im Umfang von zwei Dritteln unterliegt. Ein\nDrittel, ausmachend CHF 700.00, geht zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri.\n\nSeite 17 von 21\n4.2 Entschädigung des Beschuldigten\n4.2.1 Grundlagen\nErfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch\nauf eine angemessene Entschädigung für ihrer Aufwendungen. Der Entschädigungsanspruch bei Obsiegen in Nebenpunkten besteht in Analogie zu Art. 429 StPO, geht aber teilweise weiter und besteht\netwa auch dann, wenn die beschuldigte Person zu einer milderen Strafe verurteilt wurde (BGer\n6B_646/2012 vom 12.04.2013 E. 3.4; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 10 zu Art. 436).\nMithin kann die beschuldigte Person einerseits zur Kostentragung verpflichtet werden, andererseits\nkann ihr für ihr Obsiegen in Nebenpunkten bzw. die Reduktion des Strafmasses eine Entschädigung\nzugesprochen werden (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 11 zu Art. 436). Diese beiden Forderungen können nach Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet werden.\n\n4.2.2 Entschädigung erstinstanzliches Verfahren\nDer Verteidiger reichte am 27. Oktober 2025 die Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren ein\n(act. 2.4). Insgesamt macht er einen Zeitaufwand von 5 Stunden 10 Minuten sowie Barauslagen von\nCHF 46.00 geltend. Geltend gemacht wird ein Stundenansatz von CHF 300.00. Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 (Art. 34\nAbs. 1 GGebR). Das Obergericht erachtet den Zeitaufwand von 5 Stunden 10 Minuten à CHF 260.00\nden Umständen als angemessen. Unter Einbezug der Auslagen von CHF 46.00 resultiert ein zu entschädigender Aufwand von insgesamt CHF 1'389.30. Das Obergericht erachtet es als angemessen, dem\nBeschuldigten einen Drittel dieses Aufwandes für die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 463.10 (inkl. Barauslagen), zu entschädigen.\n\n4.2.3 Entschädigung Rechtsmittelverfahren\nDer Verteidiger reichte am 21. November 2025 die Honorarnote ein (act. 2.5). Insgesamt macht er\neinen Zeitaufwand von 14.15 Stunden ohne Barauslagen geltend. Geltend gemacht wird ein Stundenansatz von CHF 300.00. Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 (Art. 34 Abs. 1 GGebR). Der Verteidiger weist auch Aufwand aus,\nder bei der Festsetzung der Entschädigung im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist. Der\nAufwand vom 13. Mai 2024 mit diversen E-Mails an Rechtsanwalt B.____ und einem Schreiben an das\nMigrationsamt wird um 45 Minuten gekürzt. Das weitere Verfassen eines E-Mails an Rechtsanwalt\nB.____ vom 6. August 2024 wird ebenfalls um 10 Minuten gekürzt. Schliesslich wird in diesem Zusammenhang auch das Telefonat mit dem Migrationsamt vom 8. April 2025 um 5 Minuten gekürzt. Das\n\nSeite 18 von 21\nObergericht erachtet demnach einen Zeitaufwand von 13 Stunden 50 Minuten à CHF 260.00 den Umständen als angemessen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8.1 % auf dem Honorar (CHF 284.30) resultiert ein Honorar von insgesamt CHF 3’794.30. Das Obergericht hält es für gerechtfertigt, dem Beschuldigten einen Drittel dieses Aufwandes für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte\nim Berufungsverfahren, ausmachend CHF 1'264.80 (inkl. Mehrwertsteuern), zu entschädigen.\n\n4.3 Fazit und Verrechnung\nNach Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Von dieser Möglichkeit macht das Obergericht vorliegend Gebrauch und verrechnet die Entschädigungsansprüche des Beschuldigten von insgesamt\nCHF 1'727.90 mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren im Umfang von CHF 1’400.00 und für das erstinstanzliche Verfahren anteilsmässig im Umfang von\nCHF 327.90. Unter dem Strich hat der Beschuldigte somit noch CHF 1'405.40 unter dem Titel «Verfahrenskosten» zu bezahlen.\n\n5. Mitteilung an das Amt für Migration\nGestützt auf Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) erfolgt eine Mitteilung des Urteils an die Migrationsbehörden.\n\nSeite 19 von 21\nDas Obergericht erkennt:\n\n"}