{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-24-6_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41335", "Checksum": "a99a6062245637a750866ab9b060e1a4"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 24 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 02:49:28", "Checksum": "ec1e1d71e7bc3cbf4f57d505f3e1d384", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6\nRegeste:\nGrobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts \n\n3.10 Probezeit\nSchiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten\neine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (E. 6.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Probezeit\nwird auf zwei Jahre festgelegt.\n\n3.11 Verbindungsbusse\nEine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB;\nsogenannte Verbindungsbusse). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). In\nSeite 15 von 21\nder Botschaft des Bundesrates wird ausgeführt, dass die Bestimmung in erster Linie dazu dient, die\nSchnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für\nVergehen), insbesondere im Bereich des Strassenverkehrsrechts, zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13.12.2002 und des Militärgesetzbuches in der Fassung\nvom 21.03.2003, BBl 2005 S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.).\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Strafkombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer\nSumme schuldangemessen sein müssen (vergleiche dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3 mit Hinweisen, sowie\nBGE 134 IV 16 E. 6.2). Die Verbindungsbusse sollte grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE\n149 IV 321 E. 1.3.2; 135 IV 188 E. 3.4.4). Es kann an dieser Stelle auf die theoretischen Ausführungen\nder Vorinstanz verwiesen werden (E. 6.2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nDie Vorinstanz sprach aufgrund von spezialpräventiven Überlegungen eine Verbindungsbusse aus, um\ndem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu erteilen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die\nVerbindung der bedingten Geldstrafe mit einer Busse, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der\nSanktion und die Folgen seines Verhaltens vor Augen zu führen.\n\nVorliegend beträgt die schuldangemessene Gesamtstrafe 170 Tagessätze. Die Verbindungsbusse darf\nsomit maximal 34 Tagessätze betragen. Aufgrund des eher geringen bis mittleren Verschuldens des\nBeschuldigten (vergleiche E. 3.5.1 bis 3.5.3 vorstehend) erscheint es nicht angezeigt, die maximal zulässige Verbindungsbusse auszusprechen. Die Verbindungsbusse ist dem Verschulden des Beschuldigten entsprechend bei 20 Tagessätze festzusetzen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vergleiche hierzu E. 3.8 vorstehend) legt das Obergericht die Verbindungsbusse auf CHF 2’000.00 (20 Tagessätze à CHF 100.00) fest.\n\nDem Beschuldigten wurde anlässlich der polizeilichen Kontrolle eine Kaution in Höhe von CHF 950.00\nabgenommen (act. 3/1 und 3/2 StA). Diese ist mit der ausgesprochenen Verbindungsbusse in Höhe\nvon CHF 2'000.00 zu verrechnen. Der Beschuldigte hat somit noch CHF 1'050.00 von der Verbindungsbusse zu bezahlen.\n\nDie Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist auf 11 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).\n\nSeite 16 von 21\n3.12 Fazit\nDer Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen – wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird – sowie zu einer Verbindungsbusse von\nCHF 2’000.00 verurteilt. Die Kaution in der Höhe von CHF 950.00 wird mit der ausgesprochenen Verbindungsbusse verrechnet. Somit hat der Beschuldigte noch CHF 1'050.00 der Verbindungsbusse – unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage – zu bezahlen.\n\n4. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n4.1 Verfahrenskosten\n4.1.1 Grundlagen\nDie Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den\nAuslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3\nStPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1\nStPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder\nUnterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n4.1.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten\nDie erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'600.00 werden bestätigt. Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'600.00 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’733.30, zur Bezahlung auferlegt, da er im Umfang von einem Drittel eine Strafmassreduktion erwirken konnte und dementsprechend im Umfang von zwei Dritteln unterliegt. Ein Drittel,\nausmachend CHF 866.70, geht zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri.\n\n"}