{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-24-6_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41335", "Checksum": "a99a6062245637a750866ab9b060e1a4"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 24 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 02:49:28", "Checksum": "ec1e1d71e7bc3cbf4f57d505f3e1d384", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6\nRegeste:\nGrobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts \n\n3.5.3 Fazit\nInnerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist somit aufgrund der objektiven\nund der subjektiven Tatkomponenten von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Im Rahmen der Tatkomponenten (Schwere der Gefährdung beziehungsweise Ausmass des verschuldeten Erfolgs) erscheint eine Abweichung vom Regelfall der Richtlinien der Staatsanwaltschaft\ndes Kantons Uri angezeigt. Das Obergericht erachtet eine Strafe von 170 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.\n\nSeite 13 von 21\n3.6 Täterkomponenten\nDer Beschuldigte lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen. Er ist verheiratet und hat drei Kinder.\nEine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Es ist unbestritten, dass ein Strafvollzug für einen\nBeschuldigten sowie dessen Kinder eine Belastung darstellt (BGer 6B_312/2016 vom 23.06.2016\nE. 1.5.3). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld\neingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist\n(BGer 6B_748/2015 vom 29.10.2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1.06.2015 E. 4.4), welche in casu nicht\nvorliegen.\n\nMit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. 6.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) wirkt\nsich das kooperative und geständige Verhalten des Beschuldigten, welcher sich einsichtig und reuig\nzeigt, geringfügig strafreduzierend aus. Zum Tatzeitpunkt verfügte der Beschuldigte über keine Eintragungen im Schweizerischen Strafregister (act. 5.1) sowie im deutschen Zentralregister (act. 5.3), was\nneutral zu werten ist. Hingegen besteht eine Eintragung im deutschen Fahreignungsregister (FAER;\nact. 5.2), bei welcher es sich nach deutschem Recht um eine Übertretung handelt. Gemäss FAER wurde\ndem Beschuldigten mit Entscheid vom 14. März 2024 eine Busse von Euro 200.00 auferlegt, da er am\n12. Januar 2024 um 10.03 Uhr in Ellenberg BAB 7, km 764.450 Würzburg – Ulm die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h (nach Toleranzabzug) bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritt. Gemäss Schweizer Recht wäre eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Umfang als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG\nzu qualifizieren und ebenfalls mit einer Busse zu ahnden.\n\nDer Beschuldigte ist während des laufenden Strafverfahrens somit erneut deliktisch in Erscheinung\ngetreten. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung, welche nach der vorliegend zu beurteilenden Straftat begangen wurde, zeigt eine gewisse Unbelehrbarkeit sowie Gleichgültigkeit, indem der Beschuldigte mehrfach gegen wichtige Verkehrsvorschriften verstiess. Dieses Nachtatverhalten ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Der Einwand des Beschuldigten, wonach sein Leumund als ungetrübt\nangesehen werden müsse, da es sich bei der Eintragung im deutschen FAER lediglich um eine Ordnungswidrigkeit gehandelt hätte, verkennt, dass selbst nicht einschlägige ausländische Vorstrafen im\nRahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden können.\n\nInsgesamt halten sich die strafreduzierenden und straferhöhenden Täterkomponenten die Waage,\nweshalb diese als neutral zu werten sind.\n\n3.7 Konkretes Strafmass\nInsgesamt erachtet das Obergericht eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen als schuldangemessen.\n\nSeite 14 von 21\n3.8 Höhe des Tagessatzes\nDie Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Lebensaufwand, allfälligen\nFamilien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB in fine).\nFür weitergehende theoretische Ausführungen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen\n(E. 6.2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie in Bestätigung durch den Beschuldigten in act. 2.2,\nSeite 7, Ziff. 8.3).\n\nGemäss eigenen Angaben auf dem Formular «Abklärung der finanziellen Verhältnisse» (act. 1000 StA)\ngeneriert der Beschuldigte einen monatlichen Nettolohn von EUR 12'000.00. Weiter ist der Beschuldigte verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Ausgehend von einem gegenwärtigen Wechselkurs von CHF 1.00 für EUR 1.07 ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 11'214.95. Unter\nBerücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 %, eines Abzugs für den nichterwerbstätigen Ehepartner von 15 %, eines Abzugs von 15 % für das erste Kind, von 12.5 % für das zweite Kind und von 10 %\nfür das dritte Kind ist dem Beschuldigten ein monatliches Einkommen von rund CHF 3'084.00 anzurechnen. Der angemessene Tagessatz beläuft sich damit auf rund CHF 100.00 (CHF 3'084.00 : 30 Tage).\n\n3.9 Bedingter Strafvollzug\nDas Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren\nin der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wird auf die\ntheoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 6.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\nMit der Vorinstanz ist vorliegend eine günstige Legalprognose zu bejahen. Es ist davon auszugehen,\ndass die Verurteilung zu einer Geldstrafe an sich die gewünschte (spezial-)präventive Wirkung erzielt\nund die Anordnung einer unbedingten Strafe nicht notwendig ist, um den Täter von der Begehung\nweiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren.\n\n"}