{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-24-6_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41335", "Checksum": "a99a6062245637a750866ab9b060e1a4"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 24 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 02:49:28", "Checksum": "ec1e1d71e7bc3cbf4f57d505f3e1d384", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6\nRegeste:\nGrobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts \n\nEntgegen den vorinstanzlichen Feststellungen ist auch die Tatsache, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung während eines Überholmanövers stattfand, nicht per se straferhöhend zu berücksichtigen.\nEs bestehen keine Hinweise darauf, dass das Überholmanöver besonders waghalsig gewesen und mithin eine besondere Gefahr geschaffen worden wäre, beispielsweise durch die Bedrängung eines anderen Fahrzeugführers oder dadurch, dass ein anderer Fahrzeugführer durch das Fahrverhalten des Beschuldigten zu einem unbedachten Manöver veranlasst worden wäre. Studiert man die Bildaufnahmen\nim Dossier (act. 4 StA), so stellt man fest, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen wohl allein\nauf der Gegenfahrbahn verkehrte. In dubio pro reo ist ausserdem davon auszugehen, dass die Höchstgeschwindigkeit durch das Überholmanöver nur kurz überschritten wurde, um das vorangehende\nFahrzeug möglichst rasch zu überholen und sogleich wieder auf die eigene Fahrspur zurückzuwechseln.\nDas Überholmanöver ist vorliegend weder straferhöhend noch strafmildernd zu werten. Durch dieses\nManöver hat der Beschuldigte zwar eine erhöhte abstrakte, aber keine konkrete Gefahr für andere\nVerkehrsteilnehmer geschaffen, zumal zur fraglichen Zeit gute Sicht-, Licht- und Fahrbahnverhältnisse\ngeherrscht haben und keine Hinweise darauf bestehen, dass ein besonders dichtes Verkehrsaufkommen geherrscht hätte. Die Vorinstanz stellte selbst fest, dass sich das Überholmanöver an einer übersichtlichen Stelle der Gotthardpassstrasse ereignete. Dem Argument des Beschuldigten, wonach der\nUmstand, dass die am Messpunkt übersichtliche und gerade verlaufende Gotthardpassstrasse «ansonsten» starke Steigungen und etliche unübersichtliche Kurven aufweist, nicht angelastet werden\ndarf, da nicht belegt ist, dass die Grenzwerte gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG an den kurvenreichen Strassenabschnitten ebenfalls erreicht worden wären, ist zuzustimmen. Dies ist weder straferhöhend noch\nstrafmildernd zu werten.\n\nNeben der gefahrenen Geschwindigkeit führt die Vorinstanz keine weiteren signifikanten Strafzumessungsfaktoren an, die eine Straferhöhung rechtfertigen. Hingegen wirkt sich der allfällige Führerausweisentzug bzw. ein allfälliges Fahrverbot geringfügig strafreduzierend aus, wobei hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (E. 6.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nInsgesamt rechtfertigt es sich daher, die Einsatzstrafe in Abweichung von den Strafmassempfehlungen\nder Staatsanwaltschaft des Kantons Uri unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände auf 180\nTagessätze festzulegen. Diese Einsatzstrafe erscheint im Lichte der objektiven Tatschwere als schuldangemessen.\n\n3.5.2 Subjektive Tatschwere\nIn Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte fahrlässig\nhandelte. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sein\nSeite 12 von 21\nmüsse, dass es sich bei dieser Passstrasse weder um eine Autobahn noch um eine Autostrasse handelte. Dementsprechend hätte er bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen müssen, dass auf dieser nicht\nrichtungsgetrennten Strasse ausserorts die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Weiter könne der Umstand, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung während eines\nÜberholmanövers beging, ein Indiz darin gesehen werden, dass sich der Beschuldigte seiner Geschwindigkeitsüberschreitung völlig bewusst gewesen sein müsse und die Tat somit vorsätzlich begangen\nworden sei. Das Gericht könne jedoch nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte seine eigene Geschwindigkeit während des Überholmanövers infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht im Auge\nbehielt und die Geschwindigkeitsüberschreitung somit fahrlässig begangen habe, weshalb die Vorinstanz schliesslich zugunsten des Beschuldigten auf eine fahrlässige Tatbegehung erkannte (E. 5.2\nerstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nEine Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit nimmt die Vorinstanz nicht\nvor. Für die Strafzumessung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Täter bei unbewusster Fahrlässigkeit den Erfolgseintritt pflichtwidrig nicht bedenkt, obwohl er ihn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit\nhätte erkennen können, während bei bewusster Fahrlässigkeit der Erfolgseintritt zwar als möglich erkannt, aber pflichtwidrig auf dessen Ausbleiben vertraut wird. Vorliegend lässt sich aus den Akten nicht\nmit der für die Strafzumessung erforderlichen Sicherheit ableiten, dass der Beschuldigte die konkrete\nMöglichkeit einer derart erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung erkannte und gleichwohl auf einen guten Ausgang vertraute. Demgegenüber ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er seine\nGeschwindigkeit im Rahmen des Überholmanövers pflichtwidrig nicht genügend beachtete. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher von unbewusster Fahrlässigkeit auszugehen. Dies relativiert die subjektive Tatschwere, ohne dabei die Sorgfaltspflichtverletzung als solche zu verharmlosen. Weitere subjektive verschuldenserhöhende Umstände sind nicht ersichtlich. Eine Einschränkung\nder Entscheidungsfreiheit aufgrund der Umstände liegt nicht vor. Die subjektiven Tatkomponenten\nsind daher leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Diese leichte Minderung rechtfertigt eine\nReduktion der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze. Daraus resultiert eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen.\n\n"}