{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-24-6_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41335", "Checksum": "a99a6062245637a750866ab9b060e1a4"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 24 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 02:49:28", "Checksum": "ec1e1d71e7bc3cbf4f57d505f3e1d384", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6\nRegeste:\nGrobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts \n\nDer Beschuldigte ist sinngemäss der Meinung, dass eine Unterscheidung innerhalb derselben Strassenkategorie den Grundsätzen der Strassenverkehrsgesetzgebung widerspreche und dass angesichts tieferer Strafen in anderen Kantonen gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen werde. Der\nallgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund\nrechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5; 136 I 121 E. 5.2; 131 I 105 E. 3.1).\nMit anderen Worten besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn es sich um unterschiedliche\nSachverhalte handelt oder ein sachlicher Grund zur Unterscheidung vorliegt. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es gerade im Massengeschäft legitim, Strafzumessungsrichtlinien für Regelfälle festzulegen. Wie bereits ausgeführt, haben Strafmassempfehlungen den Charakter einer Orientierungshilfe und entfalten für das Gericht keine bindende Wirkung. Demgemäss wird die Strafzumessung vor\nGericht zwar unter Umständen in Anlehnung an die Strafzumessungsrichtlinien, aber dennoch immer\nindividuell vorgenommen. Die Vergleichbarkeit von Fällen ist auch bei gewöhnlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen nur beschränkt gegeben, da für die Bewertung des Verschuldens immer auch\ndie Umstände der Tat, zum Beispiel die Gegebenheiten am Tatort und die Strassenverhältnisse, sowie\ndie Täterkomponenten, beispielsweise Vorstrafen oder das Verhalten im Strafverfahren, massgebend\nsein können (BGE 120 IV 136 E. 3a; BGer 6B_ 560/2019 vom 23.08.2019 E. 4.1). Vollständig identische\nFälle gibt es kaum. Diesem Umstand hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri in ihren\nSeite 10 von 21\nStrafmassempfehlungen für den Regelfall Rechnung getragen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Beschuldigten aufgrund der im Kanton Uri von denjenigen der SSK abweichenden Strafmassempfehlungen liegt nicht bereits vor, weil andere Kantone keine fein abgestufte Staffelung pro km/h\nvorsehen. Mithin würde jeder andere Fahrzeuglenker, der an derselben Stelle dieselbe Geschwindigkeitsüberschreitung wie der Beschuldigte begeht in Anlehnung an dieselben Richtlinien bestraft.\n\nAus diesen Grundsätzen folgt, dass Strafmassempfehlungen zwar den Rahmen vorgeben, die konkrete\nStrafzumessung jedoch an den Umständen des Einzelfalls auszurichten bleibt. Dementsprechend sind\ndie konkreten Umstände des Falles zu würdigen. Das Überholmanöver ereignete sich an einer übersichtlichen und geraden Stelle der Gotthardpassstrasse, also ausserorts. Zur fraglichen Zeit herrschten\ngute Sicht-, Licht- und Fahrbahnverhältnisse und kein besonders dichtes Verkehrsaufkommen. Die\nHöchstgeschwindigkeit wurde durch das Überholmanöver nur kurz überschritten und es liegen keine\nAnhaltspunkte vor, dass es sich um ein waghalsiges Überholmanöver gehandelt hätte oder eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen worden wäre. Demgemäss ist eine Einsatzstrafe von 210 im konkreten Fall als zu hoch anzusehen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Abweichung von den Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände auf 180 Tagessätze festzulegen.\n\nDem zentralen Argument der Staatsanwaltschaft wie auch der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte\nhöher zu bestrafen sei, weil er den Schwellenwert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG von mehr als 30 km/h um 23 km/h überschritten habe, ist wie folgt\nzu entgegnen: Die Überschreitung der signalisierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit um einen definierten Wert (in casu gestützt auf die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri\num mindestens 53 km/h) führt angesichts der bereits hohen Regelsanktionen für ein rein abstraktes\nGefährdungsdelikt nicht automatisch zu einer zusätzlichen Erhöhung der Mindeststrafe. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die kantonale Strafempfehlung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri genau auf den definierten Wert von 53 km/h bezieht und nicht wie bei\nden SSK-Empfehlungen auf eine Bandbreite von möglichen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 50 und 59 km/h bei einem Grenzwert von 80 km/h oder beispielsweise bei Art. 90 Abs. 4 lit. c\nSVG (Raser-Straftatbestand), wo der Grenzwert von 60 km/h mehr oder weniger deutlich überschritten\nwerden kann, ohne dass eine lineare Tabelle das Strafmass pro km/h Geschwindigkeitsüberschreitung\nvorgeben würde. Da sich die empfohlene Strafe auf den definierten Wert bezieht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des bundesgerichtlichen Schwellenwerts darin bereits berücksichtigt und\neine zusätzliche automatische und unbegründete Erhöhung im Regelfall nicht angezeigt ist. Trotz dieser Einwände ist die inkriminierte Geschwindigkeit unzweifelhaft als Strafzumessungsfaktor zu\n\nSeite 11 von 21\ngewichten und wurde bei der Festlegung der Einsatzstrafe auf 180 Tagessätzen bereits gebührend berücksichtigt.\n\n"}