{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-24-6_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41335", "Checksum": "a99a6062245637a750866ab9b060e1a4"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 24 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 02:49:28", "Checksum": "ec1e1d71e7bc3cbf4f57d505f3e1d384", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6\nRegeste:\nGrobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts \n\n3.5 Tatkomponenten\n3.5.1 Objektive Tatschwere\nDer Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung schützt die Sicherheit im Strassenverkehr sowie\nLeib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Je gravierender die Überschreitung ausfällt, desto\ngrösser ist nach der Gesetzeskonzeption das (abstrakte) Unfallrisiko. Liegen keine Umstände vor, die\ndie infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte am\nunteren Strafrahmen zu orientieren (BGer 6B_1358/2017 vom 11.03.2019 E. 3.2). Gute Witterungs-,\nStrassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv grobe\nVerkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (BGer 6B_300/2021 vom\n14.07.2021 E. 3.2.1 mit weitern Hinweisen; 6B_505/2020 vom 13.10.2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom\n24.05.2017 E. 3.3.1).\n\nDer Beschuldigte beging die Verkehrsregelverletzung um 14:57 Uhr mit einer Geschwindigkeit von\nnetto 137 km/h. Er überschritt somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h\nrespektive den Schwellenwert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss Art. 90\nAbs. 2 SVG von mehr als 30 km/h um 23 km/h (BGE 122 IV 173 E. 2b/bb; 124 II 259 E. 2c).\n\nZur Einordnung der objektiven Tatschwere können Strafmassempfehlungen als Orientierung herangezogen werden. Im Kanton Uri sehen die nicht publizierten Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h ausserorts bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h oder darunter 210 Tage Freiheitsstrafe vor. Dieselben\nRichtlinien würden bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h, und somit lediglich 1 km/h\nweniger, ausserorts bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h oder darunter 180\nStrafeinheiten – und somit 30 Strafeinheiten weniger – vorsehen. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben,\nwonach Geldstrafen lediglich bis 180 Strafeinheiten vorgesehen werden können (vergleiche Art. 34\nAbs. 1 StGB), ergäbe sich daraus, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h gestützt\nauf diese Richtlinien nur noch eine Freiheitsstrafe verhängt werden könnte.\n\nSeite 9 von 21\nDie Strafmassempfehlungen SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) halten für eine\nGeschwindigkeitsüberschreitung ausserorts im Bereich bis 80 km/h hingegen eine Strafmassempfehlung ab 120 Tagessätzen fest, wobei keine Abstufung vorgenommen wird und die Strafmassempfehlung für Geschwindigkeitsüberschreitungen im Spektrum von 50 bis 59 km/h gilt. Ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 60 km/h sehen die Strafmassempfehlungen der SSK zum SVG bereits eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vor. Demgemäss ist davon\nauszugehen, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von zulässigen 80 km/h um 50\nbis 59 km/h ein Strafmass im Bereich von 120 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe knapp unter\neinem Jahr vorgesehen sein könnte. Eine fein abgestufte lineare Steigerung pro einzelnen km/h ist der\nTabelle nicht zu entnehmen. Entscheidend bleibt damit auch nach der Systematik der SSK die Würdigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. Die SSK hält zudem ausdrücklich fest, dass besonders\ngünstige oder besonders ungünstige Verhältnisse sowohl bei der Qualifikation als auch bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind. Auf den Richtlinien der SSK beruhen auch diejenigen anderer\nKantone wie beispielsweise die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau\noder des Kantons Luzern, wobei auch diese keine Abstufungen der Geschwindigkeitsüberschreitung\npro km/h vorsehen, sondern in der Bandbreite der Geschwindigkeitsüberschreitungen um 50 bis 59\nkm/h ebenfalls eine Strafe ab 120 Tagessätzen vorsehen.\n\n"}