{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-24-6_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41335", "Checksum": "a99a6062245637a750866ab9b060e1a4"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 24 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 02:49:28", "Checksum": "ec1e1d71e7bc3cbf4f57d505f3e1d384", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6\nRegeste:\nGrobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts \n\n3.3 Grundlagen Strafzumessung\nGemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen\ndas Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung\nund die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des\nTäters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50\nStGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände\nund deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe\nrechtfertigen, das heisst das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).\n\nStrafmassempfehlungen haben Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe,\nohne es zu binden und es daran zu hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden und zu begründen (BGer 6B_778/2020 vom 13.04.2021 E. 2.4.4; 6B_528/2020 vom 13.08.2020 E. 2.5.2;\n6B_510/2019 vom 08.08.2019 E. 4.3). Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es gerade im Massengeschäft legitim, Strafzumessungsrichtlinien für Regelfälle festzulegen (vergleiche BGE 132 II 234 E. 3.1).\nIm Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 sah das Bundesgericht jedoch im unbegründeten Abweichen von den Strafzumessungsempfehlungen der SSK eine Rechtsverletzung beziehungsweise eine\n\nSeite 7 von 21\nÜberschreitung des richterlichen Ermessens (E. 4.4). Demzufolge kann das Obergericht die Strafzumessungsempfehlungen der Staatsanwaltschaft als Orientierungshilfe nutzen. Soweit es im konkreten Einzelfall von diesen Empfehlungen abweicht, ist dies anhand massgeblicher Tat- und Täterkomponenten\nnachvollziehbar zu begründen.\n\nAusländische Vorstrafen dürfen im Rahmen der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (Hans\nWiprächtiger/Stefan Keller, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar\nzum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2019, N. 134 zu Art. 47), dies jedoch nur, wenn\nsie den Grundsätzen des Schweizerischen Rechts nicht widersprechen (BGE 105 IV 225 E. 2;\n6B_258/2015 vom 26.10.2015 E. 1.2.1) und sie auch noch berücksichtigt werden dürften, wenn sie in\nder Schweiz verhängt worden wären (BGE 135 IV 87 E. 2.3. f.). Selbst nicht einschlägige Vorstrafen,\nwelche andersartige Delikte betreffen, dürfen im Rahmen der Strafzumessung bzw. Legalprognosen-\nStellung mitberücksichtigt werden, wobei diese im Vergleich zu einschlägigen Vorstrafen weniger stark\nins Gewicht fallen (BGer 6B_80/2024 vom 09.01.2025 E. 3.2.1; 6B_561/2020 vom 16.09.2020 E. 6;\n6B_690/2019 vom 04.12.2019 E. 1.4.2; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019,\nN. 323 ff.). Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert lediglich eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit und hätte somit eine (noch) stärkere Gewichtung zu Ungunsten des Beschuldigten zur Folge (BGer 6B_690/2019 vom 04.12.2019 E. 1.4.2). Dasselbe gilt bei erneuter Delinquenz während laufenden Strafuntersuchungen (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 330).\n\nBeim Fahrlässigkeitsdelikt ist für die Verschuldensbewertung grundsätzlich zu beachten, ob eine unbewusste oder eine bewusste Fahrlässigkeit vorliegt. Ob der Täter die Folgen seines Verhaltens aus\npflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder ob er darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3\nStGB) darf unter dem Aspekt des subjektiven Verschuldens unterschiedlich bewertet werden. Unbewusste Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Täter gar nicht daran denkt, ein strafrechtlich geschütztes\nRechtsgut zu verletzen. Demgegenüber handelt bewusst fahrlässig, wer die entsprechende Möglichkeit erkennt, jedoch darauf vertraut, es werde nichts passieren. Im zweiten Fall sieht der Täter die\nGefahr, lässt aber trotzdem nicht von seinem Tun ab und hofft, er könne der Gefahr entgehen. Dies\nbegründet in der Regel einen schwereren Vorwurf (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.,\nBasel 2019, N. 252 f.).\n\n3.4 Festlegung der Strafart\nDer Beschuldigte wird wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig gesprochen, für welche er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.\nDer Strafrahmen bewegt sich somit zwischen einer Geldstrafe vom mindestens drei und höchstens 180\nTagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.\n\nSeite 8 von 21\nDem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei alternativ zur\nVerfügung stehenden Sanktionen diejenige präferiert, welche weniger in die persönliche Freiheit eingreift. Der Beschuldigte verkennt jedoch, dass die Vorinstanz lediglich deshalb auf eine Freiheitsstrafe\nerkannte, da sie die schuldangemessene Strafe auf 250 Tageseinheiten festsetzte und damit über 180\nTageseinheiten hinausging, weshalb nur noch eine Freiheitsstrafe in Betracht fiel. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen gelangt das Obergericht nachfolgend zum Schluss (vergleiche E. 3.5 f.),\ndass die schuldangemessene Strafe 170 Tagessätzen entspricht, weshalb die Geldstrafe als angemessene Sanktion erachtet wird.\n\n"}