{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-24-6_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41335", "Checksum": "a99a6062245637a750866ab9b060e1a4"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 24 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 02:49:28", "Checksum": "ec1e1d71e7bc3cbf4f57d505f3e1d384", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6\nRegeste:\nGrobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts \n\n insbesondere die hohe Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als Vater von drei Kindern im Alter von\n4, 5 und 7 Jahren würden sich strafmildern auswirken. Eine Geldstrafe beziehungsweise Busse würde\nden Beschuldigten empfindlich treffen. Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und hätte sich im gesamten Prozess kooperativ verhalten, sei geständig gewesen und zeigte sich einsichtig und reuig. Aufgrund\nder strafmildernden Täterkomponenten erweise sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als schuldangemessen. Um den Beschuldigten von weiteren Vergehen abzuhalten sei es nicht notwendig, die\nStrafe unbedingt auszusprechen. Die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug seien erfüllt und die\nProbezeit von zwei Jahren sei in casu angemessen. Mit der bedingten Geldstrafe sei eine Verbindungsbusse von 1/5 der Gesamtstrafe, somit CHF 2'880.00, auszusprechen, wovon die hinterlegte Kaution\nvon CHF 950.00 zu verrechnen und noch CHF 1'930.00 zu bezahlen sei. Für diesen Betrag sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen festzulegen. Der gestellte Antrag stehe sowohl im Einklang zu den\nStrafmassempfehlungen SVG der Schweizer Staatsanwälte-Konferenz (SSK) als auch – als Vergleich –\nim Einklang mit den Empfehlungen der Kantone Zürich, Aargau und Luzern. Es seien bei dem Beschuldigten keine Gründe ersichtlich, weshalb von den Empfehlungen abgewichen und eine Freiheitsstrafe\nausgesprochen werden solle. Die Geldstrafe und die damit zu verbindende Busse treffe den Beschuldigten spürbar. Auch die Aberkennung des deutschen Führerausweises für fünf Monate bedeute einen\nsignifikanten Eingriff in die Lebensgewohnheiten des auch in der Schweiz beruflich tätigen Beschuldigten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung präferiere bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige, welche weniger in die persönliche Freiheit eingreife. Selbst bei Raserdelikten gemäss\nArt. 90 Abs. 3ter SVG sehe der Gesetzgeber die Möglichkeit der Bestrafung mit einer Geldstrafe vor,\nsofern keine einschlägigen Vorstrafen bestehen. In vergleichbaren Fällen hätte das Bundesgericht auf\nGeld- statt auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft erschöpfe sich in der\nabstrakten Feststellung, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der angeblich schweizweit einzigartigen Gotthardpassstrasse stattgefunden habe und diese teilweise eine starke Steigung aufweise,\nkurvenreich und insbesondere in den Kurven nicht übersichtlich sei. Das Überholmanöver des Beschuldigten habe entgegen der Darstellung der Vorinstanz jedoch an einer übersichtlichen Stelle stattgefunden. Dies ergebe sich nicht nur anhand der Messfotografie, sondern auch anhand der Koordinaten der\nMessstelle und der Messdistanz zum Fahrzeug. Der Beschuldigte hätte sich im Tatzeitpunkt auf einem\nlangen, geraden und übersichtlichen Streckenabschnitt mit vernachlässigbarer Steigung befunden.\n\n3.2.2 Staatsanwaltschaft\nDie Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz. Sie begründet dies im\nWesentlichen damit, dass der Beschuldigte nach Abzug der Toleranz 53 km/h zu schnell gefahren und\nder vom Bundesgericht entwickelte Schwellenwert von 30 km/h somit deutlich überschritten worden\nsei. Gemäss der Vorinstanz sei straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung beging, als er gleichzeitig ein anderes Fahrzeug überholte. Auch habe er die\nSeite 6 von 21\nGeschwindigkeitsüberschreitung nicht auf einer geraden Landstrasse, sondern auf der Gotthardpassstrasse begangen. Diese Strasse weise teilweise eine starke Steigung auf, sei kurvenreich und insbesondere in den Kurven nicht übersichtlich. Die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltskonferenz (SSK) seien für das Gericht keineswegs bindend, was das Bundesgericht wiederholt festgehalten\nhabe. Ohnehin sei die vom Beschuldigten als Referenz beigezogene Richtlinie aus dem Jahre 2016 einerseits veraltet, andererseits sei diese im Kanton Uri nie tel quel angewendet worden, da die Richtlinie der SSK zwischen 180 Tagessätzen und einem Jahr Freiheitsstrafe keine Abstufung vorgesehen\nhabe. Die ausdifferenzierten, sich aber auf die Richtlinien der SSK stützenden Strafmassrichtlinien des\nKantons Uri seien denn auch von der kantonalen Rechtsprechung fortwährend bestätigt worden.\nSchliesslich bleibe es zu ergänzen, dass sich die in den Richtlinien enthaltenen Strafmasse auf fahrlässige Tatbegehung bezögen. Grobe Fahrlässigkeit, wie sie etwa bei hohen Fahrgeschwindigkeiten wie\nvorliegend zum Ausdruck komme, solle zu einer Straferhöhung führen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe entspreche den Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri und der\nUrner Gerichtspraxis. Ein Vergleich mit Strafmassempfehlungen anderer Kantone könne nicht 1:1 vorgenommen werden, da es keine vergleichbare Passstrasse wie den Gotthardpass gebe. Aufgrund der\nLage und Topografie sei der Gotthardpass schweizweit einzigartig. Zusammenfassend sei das Strafmass\nder Vorinstanz angemessen und zu bestätigen.\n\n"}