{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-24-6_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41335", "Checksum": "a99a6062245637a750866ab9b060e1a4"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 24 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 02:49:28", "Checksum": "ec1e1d71e7bc3cbf4f57d505f3e1d384", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6\nRegeste:\nGrobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts \n\n3.2 Vorbringen der Parteien\n3.2.1 Beschuldigter\nDer Beschuldigte erhob gegen die Strafzumessung Berufung und beantragt eine bedingte Geldstrafe\nvon 120 Tagessätzen zu einem Tagessatz von CHF 120.00 und eine Verbindungsbusse von CHF 2'880.00\n(act. 2.2). Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die\nauszusprechende Busse sei mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen, wodurch der Beschuldigte\nnoch eine Busse von CHF 1'930.00 zu bezahlen habe. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei auf 16 Tage festzulegen. Der Beschuldigte begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Die Vorinstanz hätte die konkreten\nGegebenheiten, namentlich die teilweise kurvige, in den Kurven unübersichtliche und teils von einer\nstarken Steigung betroffenen Gotthardpassstrasse, offensichtlich willkürlich als straferhöhendes Element berücksichtigt, obwohl die Vorinstanz den Strassenverlauf am Tatort als übersichtlich qualifizierte. Obwohl die Vorinstanz grundsätzlich von einem eher geringen bis mittleren Verschulden ausgegangen sei, hätte diese eine Einheitsstrafe von 250 Tagessätzen als angemessen erachtet. Dabei\nsetze sich die Vorinstanz über die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweg, wonach in casu primär\ndie Frage der Sanktionsart zu beantworten wäre. Es fehle bereits an der formellen Angabe einer Einsatzstrafe. Auch eine blosse Auflistung der Strafzumessungsfaktoren genüge nicht. Demgemäss überschreite die Vorinstanz ihr Ermessen und verletze Bundesrecht (insbesondere Art. 47 und 50 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0] sowie Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschrechte und\nGrundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Gemäss den Strafmassempfehlungen der schweizerischen Staats-\nanwälte-Konferenz SSK mit Stand 16. November 2016 werde bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 50–59 km/h ausserorts eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen empfohlen. Gemäss der\ndamaligen Rechtslage werde erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h eine Freiheitsstrafe empfohlen. Selbst bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit gestützt auf den\nmittlerweile in Kraft getretenen Art. 90 Abs. 3ter SVG hätte sich der Beschuldigte nicht mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr konfrontiert gesehen, da er keine Vorstrafen aufweise. Die objektive\nTatschwere müsse als noch leicht eingestuft werden. Der Tatzeitpunkt sei wochentags an einem Nachmittag gewesen und die Sicht- und Strassenverhältnisse am Tatort seien bestens gewesen. Der Beschuldigte hätte unbestritten unbewusst fahrlässig gehandelt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere\nseien keine weiteren verschuldenserhöhenden oder verschuldensmindernden Umstände zu erkennen,\nweshalb die Einsatzstrafe auf 130 Tagessätze festzulegen sei. Die Täterkomponenten und hierbei\nSeite 5 von 21\n"}