{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-24-6_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41335", "Checksum": "a99a6062245637a750866ab9b060e1a4"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 24 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 02:49:28", "Checksum": "ec1e1d71e7bc3cbf4f57d505f3e1d384", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6\nRegeste:\nGrobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts \n\n Seite 3 von 21\nErwägungen:\n\n1. Formelles\n1.1 Zuständigkeit\nDie Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder\nteilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das\nVerfahren abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3\nStPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO\ni.V.m. Art. 37e des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3\ni.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG).\n\n1.2 Verfahrensgegenstand und Kognition\nDie Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398\nAbs. 2 StPO). Angefochten ist vorliegend lediglich die Art und Zumessung der Strafe. Im Übrigen ist das\nerstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was im Urteilsdispositiv festzustellen ist. Da einzig der\nBeschuldigte Berufung angemeldet hat, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot nach\nArt. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern.\n\n2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung\nDie Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der\nsignalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um netto 53 km/h, begangen am 26. Mai\n2023, um 14:57 Uhr, auf der Gotthardpassstrasse in Hospental, gestützt auf Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) für schuldig erklärt. Dieser Schuldspruch wurde nicht mit Berufung angefochten und ist rechtskräftig. Für den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (E. 4 bis 5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n3. Strafzumessung\n3.1 Vorinstanz\nDie Vorinstanz hat den Beschuldigten für die schuldangemessene Strafe von 250 Tagen Freiheitsstrafe\nin Form einer bedingten Freiheitsstrafe von 210 Tagen sowie einer Verbindungsbusse in Höhe von\nCHF 4’800.00 (40 Tageseinheiten x CHF 120.00 Grundtagessatz) verurteilt (E. 6.2.1 bis 6.2.8 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Verbindungsbusse hat sie mit der geleisteten Kaution in Höhe von\nCHF 950.00 verrechnet. Der Beschuldigte hat somit noch CHF 3'850.00 von der Verbindungsbusse zu\nbezahlen. Die Vorinstanz begründete die schuldangemessene Strafe von 250 Tagen Freiheitsstrafe mit\n\nSeite 4 von 21\nder massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der deutlichen Überschreitung\ndes Schwellenwertes von 30 km/h gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, der Tatsache, dass die\nGeschwindigkeitsüberschreitung während eines Überholmanövers erfolgte, sowie den örtlichen Strassenverhältnissen (kurvenreiche und unübersichtliche Gotthardpassstrasse mit starker Steigung).\n\n"}