{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-24-6_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41335", "Checksum": "a99a6062245637a750866ab9b060e1a4"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 24 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 02:49:28", "Checksum": "ec1e1d71e7bc3cbf4f57d505f3e1d384", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 24 6\nRegeste:\nGrobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts \n\nOBERGERICHT\nStrafrechtliche Abteilung\n\n__________________________\n\nOG S 24 6 U r t e i l v om 2 6 . N ov em b e r 2 0 2 5\n\n__________________________\n\nBesetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler\nOberrichter/in Christoph Wipfli, Angelica Züst,\nHeinz Keller und Rolf Zgraggen\nGerichtsschreiberin Serena Simmen\n__________________________\n\nVerfahrensbeteiligte A.____,\nverteidigt durch RA MLaw Christian Gisler,\nBilger Mattli Bomatter Gisler AG\nRechtsanwälte & Notare im Loftpark,\nDätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf\n\nBeschuldigter/Berufungskläger\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri,\nBahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf\n\nBerufungsbeklagte\n\n__________________________\n\nGegenstand Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der\ngesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts\n\n(Berufung gegen Entscheid LGP I Uri [PSA 23 34] vom\n22.03.2024)\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Urteil PSA 23 34 vom 22. März 2024 erklärte das Landgerichtspräsidium Uri (nachfolgend: Vorinstanz) A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der groben Verkehrsregelverletzung durch\nÜberschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG,\nbegangen am 26. Mai 2023 um zirka 14:57 Uhr auf der Gotthardpassstrasse in Hospental. Das Landgerichtspräsidium verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 210 Tagen mit einer Probezeit\nvon zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse zu CHF 4'800.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Tage bei schuldhafter Nichtbezahlung. Die ausgesprochene Busse sei mit der hinterlegten\nKaution von CHF 950.00 zu verrechnen. Die verurteilte Person habe somit noch CHF 3'850.00 der Busse\nzu bezahlen. Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt (act. 00.03 LG).\n\nB.\nGegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 2. April 2024 die Berufung an (act. 01.14 LG). Nach\nZustellung der schriftlichen Urteilsbegründung am 1. Mai 2024 erklärte der Beschuldigte am 14. Mai\n2024 die Berufung (act. 2.1). Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri auf die Erhebung einer Anschlussberufung (act. 3.1). Auf Antrag des Beschuldigten und mit\nZustimmung der Staatsanwaltschaft ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. Juni 2024\ngestützt auf Art. 406 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Durchführung\neines schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten eine Frist zur Stellung der abschliessenden Berufungsanträge sowie zur schriftlichen Berufungsbegründung (act. 1.3).\n\nC.\nAm 25. Juni 2024 reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung ein und stellte folgende Berufungsanträge (act. 2.2):\n\n1. Es sei Ziffer 2.1 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bedingt vollziehbar, und einer Verbindungsbusse\nvon CHF 2'880.00.\n2. Es sei Ziffer 2.2.1 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.\n3. Es sei Ziffer 2.2.2 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei die ausgesprochene Busse mit\nder hinterlegten Kaution von CHF 950.00 zu verrechnen, wodurch die verurteilte Person noch CHF\n1'930.00 der Busse zu bezahlen habe.\n4. Es sei Ziffer 2.2.3 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei die Ersatzfreiheitsstrafe bei\nschuldhaften Nichtbezahlen der Busse auf 16 Tage festzulegen.\n5. Die Gerichts- und Verfahrenskosten sowie die Kosten der Verteidigung (zzgl. MwSt) seien für das Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen.\nSeite 2 von 21\nD.\nMit Eingabe vom 16. Juli 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort ein und stellte folgende Anträge (act. 3.2):\n\n1. Es sei das erstinstanzliche Urteil PSA 23 34 des Landgerichtspräsidiums l Uri vom 22. März 2024 in allen\nTeilen zu bestätigen und die Berufung vom 14. Mai 2024 vollumfänglich abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Berufungsverfahren zulasten des Berufungsklägers.\nE.\nAm 9. August 2024 reichte der Beschuldigte die Stellungnahme zu der Berufungsantwort ein (act. 2.3).\n\nF.\nMit Eingabe vom 3. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft erneut Stellung (act. 3.3).\n\nG.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 26. September 2024 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erklärt und mitgeteilt, dass das Gericht alsdann über die Sache entscheiden werde (act. 1.8).\n\nH.\nVon Amtes wegen wurden als Beweisergänzung ein aktueller Auszug aus dem Schweizer Strafregister\n(act. 5.1) sowie ein Auszug aus dem deutschen Zentralregister (act. 5.3) des Beschuldigten eingeholt.\nMit letzterem ging beim Obergericht auch eine Auskunft aus dem deutschen Fahreignungsregister\n(act. 5.2) ein.\n\nI.\nAm 27. Oktober 2025 reichte der Verteidiger des Beschuldigten seine Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren ein (act. 2.4). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 (recte: 21. November 2025) wurde\ndie Kostennote für das Rechtsmittelverfahren zugestellt (act. 2.5).\n\n"}