9. A.____ ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 754.50, zu erstatten (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 10. Eröffnung - Beschuldigter/Berufungskläger, vertr. durch RA lic. iur. Erik Wassmer - Berufungsbeklagte