7. A.____ ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'596.30, zu erstatten (Art. 453 Abs. 1 aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 8. Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.____, RA lic. iur. Erik Wassmer, wird für das Rechtsmittelverfahren auf CHF 3'279.10 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt. Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'524.60 aus.