3. Dafür wird er in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2, 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG 1 Abs. 2 lit. a, 4 Abs. 1 lit. d, 5 Abs. 2 lit. b, 25 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a WG 4a Abs. 5 VRV 22 Abs. 1 SSV bestraft mit: - Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt; Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.00, bedingt; Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.