a. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 66 km/h, begangen am 31. Januar 2018, 10:40 Uhr, auf der Autobahn A2 in Amsteg; b. der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 35 km/h, begangen am 30. Mai 2019, 19:04 Uhr, auf der Autobahn A2 in Härkingen; c. der Wiederhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung, begangen am 22. Dezember 2018 an der Edletenstrasse 4e in Lausen.