9. Mitteilungen 9.1 Mitteilung an das Amt für Strassenverkehr Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 ff.