c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss dem Urteil der Vorinstanz sind die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände mit Einverständnis des Beschuldigten bereits vernichtet worden, weshalb das Gericht nicht mehr darüber zu befinden hat (E. 9.2. erstinstanzliche Urteilsbegründung).