Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 754.50, zu erstatten (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Angesichts der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist diese Voraussetzung erfüllt, weshalb er nach Eintritt der Rechtskraft zur Rückerstattung verpflichtet ist.