Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'596.30, zu Seite 31 von 37 erstatten (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.