7.2.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Berechnungen der Vorinstanz zum Honorar des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Erik Wassmer sind im Grundsatz nicht zu beanstanden, weshalb auf diese verwiesen werden kann (E. 10.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dies mit folgenden Ausnahmen: Versehentlich wurden die Barauslagen mit CHF 83.40 ausgewiesen, obwohl die Barauslagen lediglich CHF 73.40 ausmachen (act. 01.09 LG; CHF 63.90 zuzüglich der gekürzten Kosten der angefertigten Kopien von CHF 9.50).