Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt. Der Zuschlag beträgt CHF 75.00 pro Stunde, maximal jedoch CHF 300.00 pro Tag (Art. 36 GGebR). Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vom Honorar des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin der Armenrechtsviertel abzuziehen (Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung). Der Stundenansatz beträgt somit in der Regel CHF 195.00 (Art. 34 Abs. 2 GGebR).