Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (zum Ganzen: BGE 141 I 124 mit Hinweisen). Für die Bemessung eines angemessenen und notwendigen Aufwandes ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Arbeitsweise eines erfahrenen Anwalts im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts abzustellen, welcher über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_824/2016 vom 10.04.2017 E. 18.3.1 und 6B_264/2016 vom 08.06.2016 E. 2.4.1 mit Hinweisen).