7.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers 7.2.1 Grundlagen Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen.