Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. b Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit pauschal CHF 100.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Auch wenn der Beschuldigte im Ergebnis zu einer um 5 Tagessätze reduzierten Geldstrafe verurteilt wird, vermag dies an seinem vollständigen Unterliegen im Rechtsmittelverfahren nichts zu ändern (vergleiche Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die gesamten Kosten gehen zu Lasten des mit seinen Anträgen vollständig unterliegenden Beschuldigten.