Seite 29 von 37 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wird erneut verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die Kosten der Vorinstanz von insgesamt CHF 3'985.00 werden bestÃĪtigt.