Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Im Übrigen kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 8.3.2.7.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Vorinstanz sprach aufgrund spezialpräventiver Überlegungen eine Verbindungsbusse aus, um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen.