6.9 Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung der Tat- sowie Täterkomponenten ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 80.00. 6.10 Bedingter Strafvollzug und Probezeit Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 8.3.2.5.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).