Gemäss eigenen Aussagen erzielt der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'500.00 (act. 7.1 S. 7 Rz. 2). Dies deckt sich auch mit seinen Steuerunterlagen (act. 5.1). Weitere Einkommensquellen sind nicht vorhanden. Ebenso verfügt der Beschuldigte über kein nennenswertes Vermögen (act. 5.1). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, für welche er unterstützungspflichtig ist. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 20 Prozent, von 15 Prozent für das erste Kind und 12.5 Prozent für das zweite Kind resultiert somit eine Tagessatzhöhe von gerundet CHF 80.00.