Ausnahmsweise kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für weitergehende theoretische Ausführungen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (E. 8.3.2.3.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung).