6.7 Täterkomponenten Der Beschuldigte lebt, soweit bekannt, in geordneten persönlichen Verhältnissen. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, für welche er unterstützungspflichtig ist. Indes liegt gestützt auf die familiäre Situation mit minderjährigen Kindern keine besondere Strafempfindlichkeit vor (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 353). Der Beschuldigte arbeitet als Q.____ und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4’500.00. Zum Urteilszeitpunkt verfügte er in der Schweiz über keine Vorstrafen, was neutral zu gewichten ist. Hingegen bestanden zum Tatzeitpunkt zwei Vorstrafen, worüber er die Polizei nachweislich angelogen hatte.