Für die Ausführungen zum Tatverschulden wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (E. 8.3.2.3.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere rechtfertigt sich gemäss dem Obergericht für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG eine Einzelstrafe von 10 Strafeinheiten. Die Einsatzstrafe wird in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Tagessätze Geldstrafe erhöht.