Für die Ausführungen zum Tatverschulden wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (E. 8.3.2.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint dem Obergericht im Verhältnis zum gesetzlichen Strafrahmen im Vergleich mit anderen möglichen Tatvarianten eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 6.6 Tatkomponenten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Asperation) Nachfolgend gilt es die Einsatzstrafe wegen der zusätzlichen Straftat entsprechend zu erhöhen.