6.5 Tatkomponenten grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG; Einsatzstrafe) Wie bereits ausgeführt, erscheint für die grobe Verkehrsregelverletzung und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe als dem Verschulden angemessen. Die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist vorliegend verschuldensmässig die schwerste Straftat. In einem ersten Schritt ist somit eine Einsatzstrafe zu bestimmen, die anschliessend für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB).