6.4.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung und des hervorgerufenen hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich. Er ist nicht ortskundig und handelte demgemäss leichtsinnig. Umstände, die es dem Beschuldigten Seite 26 von 37 verunmöglicht hätten, sich an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu halten, sind nicht ersichtlich. Die subjektiven Tatkomponenten sind leicht straferhöhend zu gewichten. Gesamthaft ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.