Der Beschuldigte beging die Verkehrsregelverletzung um 10:40 Uhr mit einer Geschwindigkeit von netto 146 km/h (abzüglich der Toleranz von 5 km/h). Er überschritt somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 66 km/h und damit den Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG um 6 km/h. Es liegt demnach eine knappe Überschreitung des Grenzwertes von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG vor. Die Tatsache, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer vierspurigen, richtungsgetrennten Autobahn und nicht auf einer Haupt- oder Nebenstrasse ausserorts beging, sowie die guten Strassen- und Sichtverhältnisse, es war hell und die Strasse war trocken, wirken sich strafmildernd aus.