Je gravierender die Überschreitung ausfällt, desto grösser ist nach der Gesetzeskonzeption das (abstrakte) Unfallrisiko. Liegen keine Umstände vor, die das infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte am unteren Strafrahmen zu orientieren (BGer 6B_1358/2017 vom 11.03.2019 E. 3.2).